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Müller-Hilgerloh (MH)
Werbeagentur
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese AGB gelten im Verhältnis zum Vertragspartner (VP) ausschließlich. VP erkennt die jeweils gültige Fassung der AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MH. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB bleiben die anderen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch andere Bestimmungen ersetzt, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck verwirklichen.

1.2 MH und VP verpflichten sich gegenseitig Daten, Unterlagen, Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sie und/oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erlangt haben, auch über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

1.3 Kaufleute können Zurückbehaltungsrechte (ZBR) nur geltend machen, wenn ihr Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Nichtkaufleuten stehen ZBR wegen Rechten oder Forderungen, die sich nicht aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, nicht zu. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleich aus welchem Grund bestehende Ansprüche gegen MH sind ohne schriftliche Zustimmung durch MH nicht an Dritte übertragbar.

1.4 Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist – sofern VP Kaufmann ist – Hamburg. AGB und Verträge unterliegen deutschem Recht.

 

2. Angebote/Leistungspflichten/Zahlungsbedingungen/Preise

2.1 Angebote/Kostenvoranschläge von MH sind nur bindend mit entsprechenden schriftlichen Vermerk. Sämtliche Angaben, gleich auf welchem Medium, sind beschreibend und unverbindlich. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Festpreisangebote.

2.2 Bei schriftlichen Aufträgen bestimmen sich die Leistungspflichten ausschließlich nach dem Vertragswerk. Anderslautende Zusagen von MH müssen schriftlich bestätigt werden. Soweit tunlich ist MH zur Teilleistungserbringung mit entsprechendem Abnahme- und Teilvergütungsverlangen berechtigt. Verbindliche Leistungstermine oder -fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung als verbindlich. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Fristen und Termine. MH kommt mit der Leistung in Verzug, wenn verbindliche Leistungstermine/ -fristen überschritten sind und VP MH schriftlich aufgefordert hat, binnen weiterer 7 Tage zu leisten. Ist MH die Leistung unmöglich oder liegt Verzug vor, kann VP bei vorliegender einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatz nur wegen des unmittelbaren Schaden verlangen. Von der Einhaltung der Leistungstermine/ -fristen ist MH frei, wenn diese durch höhere Gewalt, Störungen im Betrieb der von MH beauftragten VP oder in sonstigen, von MH nicht zu vertretenden, Umständen ihre Ursache haben. Schadenersatzansprüche gleich welcher Art bzw. aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

2.3 Von MH genannte Preise sind Nettopreise, die ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig sind. Bei Zahlungsverzug ist MH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank p.a. zu berechnen. Geltendmachung eines höheren Verzugschadens ist zulässig.

2.4 Liegt der Auftragserteilung kein verbindliches Angebot von MH zugrunde, werden die Preise nach der jeweils gültigen Preisliste von MH berechnet, die VB auf Verlangen zugesandt wird. Fließsatzaufträge werden nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet, eine Berechnung auf der Basis eines 1000-Buchstaben-Preises erfolgt nur bei umfangreichen Texten (ab 80.000 Buchstaben), sofern hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist.

 

3. Liefertermine

3.1 Sämtliche Lieferungen gelten ab Herstellungsbetrieb. Der Versand des Werkes erfolgt auf Gefahr des VP. Mangels Vorliegens einer Anweisung des VP wählt MH die Versandart nach billigem Ermessen aus. Der Abschluß von (Transport-)Versicherungen ist allein Sache des VP.

3.2 Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, Probesätze, Fertigungsmuster, Filme, Fotoabzüge usw. durch den VP wird die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der VP nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftragsumfanges, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Gleiches gilt, wenn die Lieferzeit aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, überschritten wird.

 

4. Arbeitsunterlagen/ Archivierung/Tätigkeiten durch Dritte/Präsentationen

4.1 MH ist berechtigt, Material (Papiere, Filme, etc.) von mittlerer Art und Güte zu verarbeiten, es sei denn, daß hierüber eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster können auch ohne hierauf gerichtete Auftragserteilung berechnet werden, sofern deren Herstellung zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

4.2 Eine Pflicht zur Archivierung von Daten, die mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt worden sind, besteht für MH nur bei schriftlicher Vereinbarung. Das Aufbewahren von Satz- und Reprounterlagen erfolgt ebenso nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung auf Gefahr des VP. Es kann maximal eine Archivierungsdauer von 6 Monaten vereinbart werden.

4.3 MH ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungsverpflichtungen durch von ihm zu beauftragende Drittfirmen ausführen zu lassen. Tritt MH für VP insoweit lediglich als Mittler auf und wird ein Fremdauftrag sodann über VP abgewickelt, so ist MH berechtigt, 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. In jedem Fall trifft MH für vermittelte Fremdaufträge keinerlei Haftung.

4.4 Wird MH mit einer Präsentation beauftragt, erkennt VP damit an, daß die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Die branchenüblichen Honorarsätze gelten für den Fall, daß ein Honorar nicht vereinbart worden ist.

 

5. Satzfehler/ Korrekturabzüge/ Schriftfestlegung

5.1 Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von MH infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen berechnet. Für die Rechtschreibung ist im Zweifelsfalle der „Duden“ in seiner letzten Auflage vor der Rechtschreibreform maßgebend.

5.2 Korrekturabzüge werden nur auf Verlangen geliefert. Sie sind vom VP auf Satz- und sonstige Fehler sorgfältig zu prüfen und MH für druckreif erklärt zurückzugeben, ohne daß damit MH eine weitergehende Überprüfungspflicht trifft. Hat VP die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, beschränkt sich die Haftung von MH für Satzfehler auf grobe Fahrlässigkeit und auf Vorsatz. Für Folgeschäden übernimmt MH keine Haftung.

5.3 Beim Filmsatzschriften gelten die Angaben der Herstellerfirma bezüglich der technischen Ausführung als bindend. Reklamationen bezüglich Laufweiten, Schriftschnitt und dergleichen können nur anerkannt werden, wenn ausdrückliche Angaben bei Auftragserteilung gemacht werden. Die Schriftgrößen (Punktgrößen) richten sich nach den feststehenden und technisch möglichen Größenabstufungen der einzelnen Herstellungsverfahren. Bei Ergänzungen von Texten sind der Auftragnehmerin genaue Muster des Originalsatzes mitzuliefern, damit sonst auftretende geringe Größenabweichungen ausgeschlossen werden können.

 

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Erbrachte Leistungen sind von VP im Hinblick auf etwaige Mängel bzw. Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Leistung sofort nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen MH innerhalb von 24 Stunden seit Zugang des Werkes angezeigt werden. Erfolgt darüber hinaus eine entsprechende schriftliche Rüge nicht binnen 7 Kalendertagen gilt die Leistung als genehmigt. §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Nicht Frist- und formgerechte Rügen führen zum Anspruchsverlust.

6.2 Bei berechtigten und begründeten Beanstandungen ist MH nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzleistung gegen Rückgabe verpflichtet. Nach Ablauf einer zumutbaren Frist von mindestens 2 Wochen, frühestens jedoch nach 2 Ersatzlieferungen bzw. dem Scheitern 2er Nachbesserungsversuche, kann VP Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Ist eine anerkannte Beanstandung nur unwesentlich, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist MH berechtigt, den VP unter Ausschluß aller sonstigen Rechte durch eine der Wertminderung entsprechende Geldentschädigung abzufinden.

6.3 Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet MH nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nur für Mangelschäden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt auf den jeweiligen Preis/Wert der zu erbringenden Leistung. Bei Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstehen, ist die Haftung wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der VP durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. MH nimmt keine Haftung für  die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der Werbung. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

6.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate ab Beendigung oder Abnahme der von MH erbrachten Leistungen. Die Ansprüche verfallen, wenn die empfangene Leistung entgegen der Spezifikation von MH geändert oder benutzt werden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Transportschäden und Schäden an von MH geleisteten Waren und/oder Werken sowie Mangelfolgeschäden, die durch unsachgemäßen Aufbau, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, nachlässiger Behandlung, etc. entstanden sind, sowie auf Schäden oder Fehler, die infolge höherer Gewalt oder sonstiger äußerer Einflüsse.

 

7. Rechtseinräumung/Rechtsverfolgung

7.1 Bei Leistung von urheberrechtlich geschützten Werken überträgt MH in dem Umfang nicht weiter übertragbare, einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte, wie es zur Verwirklichung des hinter dem Auftrag stehenden bzw. im Einzelfall festgelegten (Verwendungs-) Zwecks erforderlich ist, es sei denn, daß schriftlich anderweitiges vereinbart ist.

7.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn VP seine Vergütungsverpflichtung erfüllt hat. VP wird MH sofort von Schutzrechtsbehauptungen und sämtlichen Schutzrechtsverletzungen Dritter informieren. MH steht es in solchen Fällen frei, die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten im eigenen oder im Namen des VP durchzuführen.

7.3 MH ist berechtigt, an jedem, von ihm gelieferten Werk einen entsprechenden Urheberrechtsvermerk anzubringen und in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des VP hinzuweisen. Die obligatorischen Belegexemplare sind MH nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 MH behält sich das Eigentum an gelieferten Waren/Werken bis zur völligen Tilgung der dieser Leistung zugrunde liegenden Forderung einschließlich etwaig bestehender Verzugszinsen, vor (EV). Der EV erstreckt sich auch auf alle bei Vertragsschluß bestehenden Forderungen. Gegenüber Kaufleuten wird das Eigentum bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen vorbehalten. VP ist zur Weiterveräußerung nicht befugt.

8.2 VP erlangt Eigentum an der Vorbehaltsware sowie die Berechtigung zur Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erst dann, wenn VP sämtliche Verbindlichkeiten (Ziffer 8.1) erfüllt hat. Auf Verlangen von VP sind MH zustehende Sicherheiten nach Auswahl von MH freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.